Haftungsübernahmevereinbarung
Partnerschaft im Schadensfall

Haftungsübernahmevereinbarungen sind seit vielen Jahren eines der wichtigsten Instrumente, um den SHK-Mitgliedsbetrieben unnötige Kosten und Papierkram zu ersparen. 

Allgemeines zur HÜV 

Der ZVSHK schließt mit Herstellern der SHK-Branche sogenannte Haftungsübernahmevereinbarungen (früher Gewährleistungsvereinbarungen) ab. Inhalt dieser Vereinbarungen ist es, dem SHK-Mitgliedsbetrieb einen Ersatz seiner Aufwändungen zu geben, die ihm deshalb entstehen, weil ein mangelhaftes Produkt einen Schadensfall verursacht hat. Im Verhältnis zum Kunden liegt ein werkvertraglicher Mangel vor; der Betrieb ist verpflichtet, diesen zu beheben. Und das, obwohl ihn keine Schuld an dem Mangel trifft. Gegenüber dem Kunden trägt er jedoch die Verantwortung für zum Abnahmezeitpunkt fehlerhafte Herstellerprodukte, gleichgültig, ob ein Konstruktions- oder Materialfehler vorliegt oder eine falsche Montageanleitung beigefügt ist.

Im Normalfall muss sich der SHK-Betrieb die Kosten, die ihm durch die Behebung des Mangels entstehen, bei seinem Vertragspartner wiederholen. Das bedeutet, im Rahmen des klassischen 3-stufigen Vertriebswegs bei seinem Großhändler. Der kann aber möglicherweise aus verschiedenen Gründen von einer Haftung freigestellt sein. Dann ist es nicht auszuschließen, dass der SHK-Betrieb auf den Kosten der Mängelbeseitigung sitzen bleibt. Diese sogenannten Deckungslücken sind z. B. die Fälle, in denen

  • die Laufzeiten der Mängelansprüche bei fünfjährigen Verjährungsfristen im Kaufvertrags- und im Werkvertragsrecht zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und enden;
     
  • das Problem der vorgenannten unterschiedlich beginnenden und endenden Laufzeiten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche im Falle der zweijährigen Verjährungsfrist dadurch verschärft wird, dass der Warenlieferant/Großhändler die kaufvertragliche Verjährungsfrist durch seine AGB von zwei Jahre auf ein Jahr reduziert;
     
  • der SHK-Mitgliedsbetrieb wegen eines fehlerhaften Produktes einen Schadensersatz an seinen Auftraggeber leisten muss, er jedoch keinen Schadensersatz von seinem Warenlieferanten/Großhändler erhält;
     
  • der SHK Mitgliedsbetrieb wegen öffentlicher Äußerungen des Herstellers in dessen Werbung oder Produktunterlagen (zu Eigenschafts- oder Leistungsangaben des Produktes) selbst einer erhöhten werkvertraglichen Einstandspflicht unterliegt, da die Werbeaussagen und Produktunterlagen den Auftraggeber/Bauherrn (über seinen Architekten) erreichen und zu einer ?vereinbarten Beschaffenheit? des Werkes werden können. Der SHK-Mitgliedsbetrieb hat in diesen Fällen meist keinen kaufvertraglichen Mängelanspruch gegenüber dem Warenlieferanten/Großhändler.


Der SHK-Mitgliedsbetrieb erhält vom Produkthersteller (=Gewährleistungspartner) seine Aufwändungen ersetzt. Dies können z. B. sein

  • die Nacherfüllungskosten (früher: Nachbesserungskosten), also kostenloser Materialersatz sowie Ersatz der Aus- und Einbaukosten einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Gebäudezustandes,
  • der Ersatz des durch den Auftraggeber geltend gemachten Minderungsbetrages des Werklohnes, wenn der Auftraggeber keine Nachbesserung wünscht, wie z.B. bei Schönheitsfehlern,
  • der Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens (Sach- und Personenschaden)· bis zu einer Höchstsumme von insgesamt 1,2 Mio. Euro je Schadensfall.

Auch die Abwicklung der Schadensfälle wird durch die HÜV wesentlich erleichtert, da der SHK-Mitgliedsbetrieb nicht den Weg über den Großhändler gehen muss, sondern den Schadensfall direkt mit dem Gewährleistungspartner (Hersteller) regeln kann.

Will der SHK-Mitgliedsbetrieb aus der Haftungsübernahmevereinbarung gegen den Gewährleistungspartner wegen dessen mangelhaftem Produkt vorgehen, so hat er gewisse Bedingungen zu beachten:

  • Der SHK-Mitgliedsbetrieb hat das Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie der Installationsanleitung des Gewährleistungspartners zu installieren.
     
  • Die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind dem Auftraggeber bei Abnahme auszuhändigen.
     
  • Im Schadensfall hat der SHK-Mitgliedsbetrieb alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung unverzüglich vorzunehmen und den aufgetretenen Schaden sofort dem Gewährleistungspartner anzuzeigen. Zur Schadensanzeige kann der ?Schadensmeldebogen? (unten) des ZVSHK verwendet werden.
     
  • Dem Gewährleistungspartner ist die Gelegenheit zu geben, vor den Instandsetzungsarbeiten den Schaden selbst feststellen oder begutachten zu lassen.
  • Die für den Schaden ursächlichen Materialteile sind bis zur endgültigen Schadensabwicklung aufzubewahren.

Die Liste der Gewährleistungspartner können Sie unten einsehen. 

Hat ein SHK-Mitgliedsbetrieb Probleme bei der Abwicklung eines solchen Schadensfalles, kann er die Hilfe seines zuständigen Landesinnungs-/Landesfachverbandes SHK in Anspruch nehmen.

Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 waren die Musterverträge zur Haftungsübernahmevereinbarung und zur Zusatzvereinbarung an die neue Rechtslage anzupassen. Über die Änderungen wurde mit den Gewährleistungspartnern bis Ende 2004 verhandelt. Es wurde ein für beide Seiten gutes Ergebnis erzielt. Ab Januar 2005 werden die Altverträge mit den Gewährleistungspartnern durch die neuen Musterverträge ersetzt.

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