Betriebswirtschaft
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Nach § 17 Absatz 1 und 2 MiLoG besteht für die Betriebe des Baugewerbes die gesetzliche Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die zuständige Überwachungsbehörde (Zoll) empfiehlt im Rahmen der gleichlautenden Verpflichtung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz auch die Dokumentation der Pausendauer.
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