Betriebswirtschaft

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Nach § 17 Absatz 1 und 2 MiLoG besteht für die Betriebe des Baugewerbes die gesetzliche Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die zuständige Überwachungsbehörde (Zoll) empfiehlt im Rahmen der gleichlautenden Verpflichtung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz auch die Dokumentation der Pausendauer.

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Um Standards zur Vereinfachung grenzüberschreitender Zahlungen in einem einheitlichen Euro Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area – SEPA) zu schaffen, hat der europäische Gesetzgeber, zuletzt mit EU-Verordnung Nr. 260/2012 vom 14.03.2012, einheitliche technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt, die sowohl für grenzüberschreitende als auch für inländische Zahlungen gelten. Die Anforderungen müssen spätestens zum 01. Februar 2014 eingehalten werden.

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ZDH Imageanalyse 2015

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