Insolvenzanfechtung

15.06.2015

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte jüngst die derzeitige Gesetzesfassung  der Insolvenzordnung (InsO) und bereitete damit den Weg für mögliche Rückforderungen bereits verbuchter Zahlungen, die bis zu 10 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von insolventen Unternehmen geleistet wurden. 

Durch die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) sollen als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen (Zahlungen etc.) rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Außerdem soll sie Anreiz sein, vor der Insolvenz keine entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen.

Demnach hat der Insolvenzverwalter das Recht, gewisse kurz vor Insolvenzeröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommene Rechtshandlungen in ihren Wirkungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Grundlage ist § 133 Insolvenzordnung

Vorsätzliche Benachteiligung.

  1. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
  2. Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Für Lieferanten bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, Zahlungen bis zu 10 Jahre vor Beantragung des Insolvenzverfahrens anzufechten, wenn er Vorsatz vermutet. Dieser wird regelmäßig unterstellt, wenn sich Unternehmen, die von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Schuldner wussten, durch entsprechende Maßnahmen einen Vorteil zulasten anderer Gläubiger hätten verschaffen können. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung leitet man eine solche Kenntnis bereits aus Beweisanzeichen wie schleppende Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Vollstreckungsverfahren ab. 

Der Lieferant muss im Fall der Anfechtung beweisen, dass diese Maßnahmen richtig waren, um die Sanierung des Kunden voranzutreiben. Dieses wird in der Regel nicht gelingen. 

Es wäre also höchste Zeit für eine gründliche Überarbeitung der Rechtsvorschrift. Bislang sperrt sich jedoch das Bundesjustizministerium gegen eine Novelle.    

Versicherungsschutz über Zusatzklausel „Anfechtungsversicherung“

Die klassische Kreditversicherung bietet gegen diese Anfechtungsmöglichkeit nur beschränkt Deckung. Grundsätzlich gelten Rückerstattungen an den Insolvenzverwalter im Rahmen des Versicherungs-Limits versichert, sofern ansonsten alle Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Durch die mögliche Kumulation von Rückforderungen ist aber eine deutliche Überschreitung des versicherten Limits nicht ausgeschlossen. 

Als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung haben die Kreditversicherer zusätzliche Deckungskonzepte, die sog. Anfechtungsversicherung entwickelt. Diese kann jeweils als Ergänzung zu einem bestehenden Kreditversicherungsvertrag abgeschlossen werden. Gegen einen Mehrbetrag bekommt der Kunde eine Rückdeckung und eine zusätzliche Versicherungssumme für Rückforderungen aufgrund Lieferungen und Leistungen der vergangenen zehn Jahre. 

Entgegen einigen missverständlich verfassten Werbebroschüren und vertrieblich orientierten  Aussagen von Marktteilnehmern, ist in aktuellen Versicherungsbedingungen der Anfechtungsversicherung erkennbar, dass  für den rückwärtigen Versicherungsschutz  bereits bei Entstehung der angefochtenen Forderung (Datum der ursprünglichen Lieferung und Leistung) Versicherungsschutz gemäß den versicherungsvertraglichen Bedingungen der klassischen Kreditversicherung bestanden haben muss.

In wenigen Konzepten ist die Möglichkeit einer rückwärtigen Deckung von angefochtenen Forderungen bis zu 10 Jahren auch ohne vorheriges Bestehen eines klassischen Kreditversicherungsvertrages vorgesehen. 

Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Anfechtungsversicherung ist jedoch regelmäßig, dass bei Abschluss der Klausel noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das versicherte Unternehmen vorliegt.

Fazit
Aufgrund der aktuellen Situation sollte jeder Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Erweiterung seiner Kreditversicherung um die Anfechtungsversicherung prüfen. 

Betriebe, die bisher generell auf Versicherungsschutz verzichtet haben, stehen aufgrund der Rückforderungsmöglichkeit vor einem deutlich höheren Risiko und sollten den Abschluss einer Kreditversicherung erneut diskutieren.

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