Corona-Virus: Arbeitshilfen für SHK-Betriebe

Aktuell gibt es viele offene Fragen, um den Betrieb krisenfest auf die neue Situation auszurichten. Unsere SHK-Verbandsorganisation steht Ihnen hierbei zur Seite und bündelt relevante Informationen und Empfehlungen rund um das Corona-Virus und seine Folgen für die Betriebsabläufe und Geschäftsprozesse.

Stand: 31.03.2020

Musterschreiben Corona-Risikoermittlung

SHK-Betriebe müssen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten vor Aufnahme von Arbeiten grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Diese ist zu dokumentieren.

Grundsätzlich gilt selbstverständlich auch aus unserer Sicht das Gebot, Risiken bestmöglich zu minimieren. Je nach Situation sollte daher vor Auftragsbearbeitung immer geprüft werden, ob zugunsten des Schutzes der Mitarbeiter und der Kunden die Vermeidung aller sozialen Kontakte nicht auch hier greifen und eine Verschiebung des Auftrages auf einen späteren Zeitpunkt ermöglicht werden kann.

Mindestens sind im Falle nicht vermeidbarer Kundenkontaktes jedoch zwingend bestehende Risiken zu ermitteln. Es muss also auch eine Abfrage erfolgen, ob ein COVID-19- oder ein Verdachtsfall vorliegen.

Nachfolgend finden Sie das Musterschreiben, um beim Kunden die etwaige Betroffenheit abzufragen:

Dokumente

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat am Freitag den 13.03.2020 aufgrund der aktuellen Situation die Reglungen für das Kurzarbeitergeld gelockert. Das Kurzarbeitergeld kann nun rückwirkend ab 01.03.2020 beantragt werden. Die Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ein erheblicher Arbeitsausfall, welcher nicht vermeidbar ist. Bisher kam das Kurzarbeitergeld erst zum Tragen, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten von der Kurzarbeit betroffen waren. Durch die Lockerung des Gesetzes reicht es nun schon, wenn mindestens 10% der Mitarbeiter von dem Arbeitsausfall betroffen sind.

Anspruch

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer, welche in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Für Minijobber, Beschäftigte Altersvollrentner, Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte besteht also keine Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Diese Personengruppen haben weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung ihres durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 Monate.

Um das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können, ist eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit über den Arbeitsausfall vorzunehmen.

Nachfolgend finden Sie das Formular zur Beantragung der Kurzarbeit:

Dokumente

Dieses sollte noch bis Ende März bei Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort eingereicht werden.

WICHTIG: Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde!

Arbeitsvertragliche Voraussetzungen:

Haben Sie eine Klausel im Arbeitsvertrag bezüglich der Anordnung von Kurzarbeit? Falls nicht sollten Sie, um überhaupt Kurzarbeitergeld zu erhalten, dieses noch mit einer Zusatzvereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern vereinbaren.

Nachfolgend finden Sie das Formular:

Dokumente

Sollten diese der Zusatzvereinbarung nicht zustimmen, müssen Sie als Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in voller Höhe weiter bezahlen und als letzte Konsequenz bliebe dann eventuell nur noch die Kündigung.

Weiterhin ist eine betriebliche Anordnung erforderlich.

Nachfolgend finden Sie das Formular:

Dokumente

Wie geht es nach Antragsstellung weiter?

Sollten die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sein und liegt die Zustimmung der Agentur für Arbeit vor, dann teilen Sie uns die ausgefallenen Stunden im Rahmen der Entgeltabrechnung mit. Anhand der ausgefallen Stunden wird das Kurzarbeitergeld errechnet. Dieses beträgt rund 60% des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibetrag sind es 67%. Mit der Erstellung der Lohnabrechnungen wird dann auch der Antrag auf Kurarbeitergeld erstellt. Dieser muss dann monatlich bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Das Kurzarbeitergeld, welches Sie bereits an Ihre Arbeitnehmer ausbezahlt haben, bekommen Sie dann von der Agentur für Arbeit erstattet.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes kann für längstens 12 Monate gewährt werden. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern.

Finanzierungshilfen in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt hat die Bürgschaftsbank Sonderinfos zu angepassten Finanzierungshilfen für Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise bereitgestellt.

Hier geht zu den Informationen

Vertragserfüllung unter Corona-Bedingungen

Um Verzögerungen bei der Auftragsbearbeitung infolge des Corona-Virus ornungsgemäß beim Kunden anzuzeigen, haben wir Musterformulierungen entworfen zur Behinderungsanzeige in laufenden Vertragsbeziehungen und eine Klauselempfehlung zur Aufnahme für neu abzuschließende Verträge.

Bei der Behinderungsanzeige haben wir unterschieden in BGB-Vertrag und VOB-Vertrag. Beim VOB-Vertrag besteht eine Regelung in § 6 VOB/B, auf die die Musterformulierung zugeschnitten ist. Hier geht's zum Formular:

Dokumente

Im BGB-Vertrag fehlt eine gesetzliche Regelung. Hier ist nach hiesiger Einschätzung auf § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) und einen daraus folgenden Anspruch auf Vertragsanpassung abzustellen. Daher sieht diese Musterformulierung vor, dass man sich auf einen neuen Ausführungstermin verständigt. Hier geht's zum Formular:

Dokumente

Die Musterklausel für neu abzuschließende Verträge orientiert sich fast wortlautgetreu an
§ 6 Abs. 1-4 VOB/B, die nach hiesiger Kenntnis auch individualvertraglich AGB-rechtskonform vereinbart werden können. Bitte beachten Sie, dass Sie dann im konkreten Fall einer Behinderung, dies dem Kunden auch schriftlich anzeigen müssen. Hier geht's zum Formular:

Dokumente

Information über Arbeitnehmerüberlassung: kurzfristige erlaubnislose Überlassungsmöglichkeit  

Entsprechende Ausführungen zu der Regelung sind in der FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus zu finden unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Dokumente

Berufsgenossenschaften bieten Unternehmen Unterstützung an

Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise bietet die Mehrheit der Berufsgenossenschaften Mitgliedsunternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe an. Angeboten wird beispielsweise die Stundung oder auch Ratenzahlung von Beiträgen bzw. Vorschüssen.

Nähere Informationen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter dem nachstehenden Link zur zuständigen Berufsgenossenschaft:

Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) bietet Stundung und Ratenzahlung von Beiträgen an: https://www.bghm.de/bghm/presseservice/pressemeldungen/detailseite/bghm-bietet-zahlungserleichterungen-fuer-mitgliedsbetriebe/

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bietet Stundung und Ratenzahlung von Beiträgen an: https://www.bgbau.de/mitteilung/stundungsregelungen-fuer-betriebe-bauwirtschaft/

 

 

Weitere Musterschreiben für den baurechtlichen Rechtsverkehr finden Sie auch auf der kostenpflichtigen Plattform des ZVSHK www.shk-musterschreiben.de