KOMMENTAR ZUR 1. BIMSCHV „ABGRENZUNG EINZEL-RAUMFEUERUNGSANLAGE“

05.11.2012

Mit Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV am 22. März 2010 sind bei den Vollzugsbehörden, den Herstellern und den Betreibern von Feuerungsanlagen Auslegungsfragen aufgetreten. Insbesondere im neu eingeführten Bereich „feste Brennstoffe“ sind eine Reihe nicht eindeutiger Definitionen und Formulierungen vorzufinden.
Um Klarheit für den Vollzug zu schaffen, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) eine zwischen den Bundesländern abgestimmte Handlungsempfehlung erarbeitet.
Für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk ist die Auslegungsfrage 2 „Abgrenzung Einzelraumfeuerungsanlage“ von besonderer Bedeutung. Im Kommentar zur 1. BImSchV wird der Originaltext des LAI mit den entsprechenden Erläuterungen Schritt für Schritt wieder gegeben.
Anschließend wird die für die Abgrenzung wichtige Definition des Aufstellraumes nach der TR OL 2006 erklärt. Zuletzt wird anhand von Abbildungen verdeutlicht, wann ein Berechnungs-Nachweis nach Vorgabe des LAI notwendig ist.

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